Satzung

Satzung der Turngemeinde Witten von 1848 e.V.

Allgemein

Die Satzung ist der besseren Lesbarkeit halber in der männlichen Form verfasst. Selbstverständlich sind

grundsätzlich alle Geschlechter (m/w/d) gemeint.

1. Name des Vereins, Sitz, Eintragung

1) Der am 13. August 1848 gegründete Verein führt den Namen "Turngemeinde Witten von 1848

e.V." und hat seinen Sitz in Witten.

2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Witten unter Nr. VR 391 eingetragen.

2. Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur und der sportlichen Jugendhilfe.

2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch

a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes,

b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen,

kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen etc.

c) Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten

Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.

d) Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

3) Eigenständigkeit der Jugend

a) Besonderer Wert wird auf die Förderung der Jugend gelegt.

b) Die Jugend führt und verwaltet sich selbst, hat eine eigene Ordnung und entscheidet über die

ihr zufließenden Mittel. Ihr Handeln muss mit der Satzung und den Ordnungen des

Gesamtvereines übereinstimmen.

c) Der Hauptjugendwart hat einen Sitz und eine Stimme im Hauptvorstand. Das Nähere regelt

die Jugendordnung.

3. Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Rahmen von Punkt 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der

Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nichtwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel

des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln

des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Zugehörigkeit

1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes, seiner Verbände und des

Stadtsportverbandes (SSV)Witten.

2) Erschließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.

3) Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der

Verbände und Bünde gemäß Absatz 1) an und unterwerfen sich diesen Regelungen

ausdrücklich.

5. Grundsätze

1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält als solcher eine unbestimmte Anzahl von

Abteilungen.

2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei der Ausübung des Sports, bei

sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit,

Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.

6. Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen

1) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.

2) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereinsnachaußenauftreten.

3) Die Abteilungen bzw. der Verein werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen durch den

Abteilungsleiter vertreten, der die Stellung eines besonderen Vertreters nach§30 BGB hat. Im

Innenverhältnis ist der Abteilungsleiter berechtigt, Verpflichtungen für den Verein innerhalb

des vom Hauptvorstand genehmigten Abteilungsjahresbudgets (soweit vorhanden)

einzugehen. Ansonsten ist der Abteilungsleiter berechtigt, Verpflichtungen für den Verein

innerhalb der verbleibenden Beträge (d.h. Grund- und Zusatzbeiträge abzüglich der in der

Beitragsordnung festgelegten Abführungsbeiträge) seiner Abteilung einzugehen. Darüber

hinaus muss der Abteilungsleiter vor Abschluss der Rechtsgeschäfte die Zustimmung des

geschäftsführenden Vorstandes einholen.

4) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so

verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.

5) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

7. Organisation der Abteilungen

1) Die Abteilungen können sich im Rahmendieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben.

Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der

Zustimmung des Hauptvorstandes.

2) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch

den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter einzuberufen ist. Diese muss zeitlich vor der

Mitgliederversammlung des Hauptvereines stattfinden.

3) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Abteilungsvorstand.

Dieser besteht aus mindestens drei Personen. Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt,

so kann der Abteilungsvorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen.

Diese bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl durch die

Abteilungsversammlung stattgefunden hat.

4) Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung

und die Erledigung bzw. Koordination und Überwachung sämtlicher dabei anfallender

Aufgaben (z.B. sportliche Veranstaltungen, Wettkämpfe, Meisterschaften etc.).

5) Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlungen und des Abteilungsvorstandes

ist ein Protokoll zuführen, das dem geschäftsführenden Vorstand unaufgefordert binnen zwei

Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.

8. Mitglieder

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person sein.

2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der

Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassenwerden.

3) Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder (aktiv oder passiv),

Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder (z.B. Kursteilnehmer).

4) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt, außerordentliche

Mitglieder haben kein Wahl- oder Stimmrecht, Jugendliche nur in ihren Gremien.

9. Erwerb der Mitgliedschaft für natürliche Personen

1) Die Mitgliedschaft wird durch einen elektronischen oder schriftlichen Aufnahmeantrag

vorläufig erworben.

2) Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der

Gesetzlichen Vertreter.

3) Die Jugendlichen bedürfen zur Teilnahme und Abstimmung bei der Jugendvollversammlung

keiner besonderen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten. Die Zustimmung zum

Vereinseintritt ist gleichzeitig die Erlaubnis, Rechte und Pflichten in vollem Umfang

wahrzunehmen.

4) Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Hauptvorstand nicht innerhalb von einem Monat

nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich widerspricht.

10. Erwerb der Mitgliedschaft juristischer Personen

1) Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.

2) Zwischen dem Verein und der juristischen Person ist ein Kooperationsvertrag zu vereinbaren.

Inder Vereinbarung ist Folgendes zu regeln:

a) der Mitgliedsbeitrag

b) das Stimmrecht

c) die Laufzeit und Beendigung der Mitgliedschaft

d) gegenseitige Verpflichtungen

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet und beschließt über die Mitgliedschaft und den

Vereinbarungen zwischen dem Verein und der juristischen Person.

11. Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod

b) durch Austritt (Kündigung)

c) durch Ausschlussaus dem Verein (vgl. Nr. 12)

d) durch Auflösung des Vereins oder der juristischen Person

e) bei juristischen Personenzusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit

Hiermit erlöschen alle Rechtegegenüber dem Verein. Vereinseigene Sachen sind unverzüglich

zurückzugeben. Beitragsrückständesind sofort zu begleichen.

2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur halbjährig zum Ende der Monate Juni und

Dezember möglich. Die Kündigung muss schriftlich bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen

erfolgen. Esgilt das Datum des Poststempels.

3) Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

12. Vereinsausschluss und Maßregelung

1) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den Hauptvorstand, aus dem Verein

Ausgeschlossen werden:

a) wegen grober Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung

von Anordnungen der Organedes Vereins

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung [vgl, Nr. 13, Abs.5)

c) wegen unehrenhafter Handlungen und bei Verstößen gegen das Allgemeine

Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

2) Gegendiese Entscheidung des Hauptvorstandes ist innerhalb von zwei Wochen seit Mitteilung

des Ausschlusses eine Berufung beim Ehrenrat möglich. Dieser entscheidet endgültig. Bis zu

dieser Entscheidung bleibt es beim Beschluss des Hauptvorstandes.

3) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane

verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Hauptvorstand folgende Maßregelungen

verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des

Vereins

c) Ausschluss

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsbehelfsauszusprechen.

13. Beitragswesen

1) Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) zu entrichten. Über die

Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

2) Die Abteilungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzliche Mitgliedsbeiträge und

Aufnahmegebühren beschließen, die von der Jahreshauptversammlung der Abteilungen

festgesetzt werden.

3) Das Abführen von Vereinsbeiträgen (Grundbeiträgen) regelt die Beitragsordnung.

4) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

5) Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragspflicht länger als drei Monate im Rückstand

sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6) In besonders begründeten Fällen kann der Hauptvorstand Mitgliedsbeiträge stunden oder

ganz oder teilweise erlassen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag an den Hauptvorstand zu

richten.

7) Rückständige Beiträge können eingeklagt werden. Bei Vereinswechsel kann eine Freigabe nur

erfolgen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.

8) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung.

14. Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der Hauptvorstand

d) der Vereinsjugendausschuss

e) der Ehrenrat

2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit keine

Vergütung, Aufwandsersatz nach§ 670 BGBist jedoch möglich.

3) Um in die Organe der Gruppen a), b), c) oder e) gewählt zu werden, muss das 18. Lebensjahr

vollendet sein.

15. Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahrentspricht dem Kalenderjahr.

16. Vermögensverwaltung

1) Die Vermögensverwaltung obliegt dem Hauptverein. Die Abteilungen besitzen kein eigenes

Vermögen. Alle Anschaffungen sind stets Teil des Vereinsvermögens.

2) Soweit Abteilungen durch verbleibende Beiträge Vermögen schaffen oder geschaffen haben,

verwalten sie es im Auftrag des Hauptvereins. Der Hauptverein kann darauf nur Zugriff mit

Zustimmung der jeweiligen Abteilungsversammlung nehmen.

3) Die Abteilungen haben zum Ende eines jeden Geschäftsjahres per 31.12. umgehend der

Hauptkasse einen geprüften Kassenbericht zwecks Aufstellung eines gesamten

Vermögensberichtes einzureichen.

11. Inneres und äußeres Erscheinungsbild

1) Ein einheitliches Erscheinungsbild im Schriftverkehr wird durch diese Satzung festgelegt und

ist zu verwenden. Für die Einheitlichkeit im Geschäftsverkehr (Protokolle, Briefe, Homepage

etc.) stellt der Hauptvorstand Vorlagen zur Verfügung. Abteilungszusätze sind genehmigt.

18. Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten drei Monaten des

Kalenderjahres statt. Die Einladung hierzu muss mindestens zwei Wochen vorher durch

schriftliche Mitteilung erfolgen. Dies kann geschehen:

a) per Post und/oder

b) per E-Mail und/oder

c) durch Aushang im Clubhausund/oder

d) durch Änderung / Ankündigung auf der Homepage und/oder

e) durch örtliche Zeitungen

Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.

3) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte und der Jahresabrechnung über

das vergangene Jahr

b) Bericht der Kassenprüfer und Entlastungdes Vorstandes

c) Satzungsänderungen

d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan

e) Wahl des Vorstandes

f) Festlegung des Vereinsbeitrages

g) Beschlussüber die Erhebung einer Umlage

h) Bestätigung des Ehrenrates, des Hauptjugendwartes und der Abteilungsleiter

i) Wahl der Kassenprüfer

j) Wahl eines Versammlungsleiters

k) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden

I) Anträge ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder

m) Auflösung des Vereins

n) Beschlussfassung über die Beitragsordnung

4) Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind einzuberufen:

a) auf Antrag des Vorstandes

b) auf schriftlichen Antrag von 25% der stimmberechtigten Mitglieder

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und von

diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

6) Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein

anderes Vorstandsmitglied, das von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit

der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8) Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von

Liegenschaften erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder.

9) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

10) Die Regelung der Wahlen ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

19. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn

mindestens 75%der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden

außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3) Eine Einberufung einer solchen Veranstaltung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Hauptvorstand mit einer Mehrheit von 75% seiner stimmberechtigten Mitglieder

beschlossen hat oder

b) von zwei-drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert

wurde

4) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von vier-fünftel der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5) Die Auflösung einer Abteilung gilt sinngemäß.

6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sind

Liquidatoren zu bestellen. Das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen

ist bis zu fünf Jahre treuhänderisch zu verwalten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die

Liquidatoren berechtigt, das verbleibende Vermögen dann dem Landessportbund Nordrhein-

Westfalen e.V. zur Verfügung zu stellen, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung

des Sports zu verwenden hat.

20. Geschäftsführender Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem

Geschäftsführer, dem Kassenwart, sowie zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Dies ist auch

der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jede Veränderung dieses Vorstandes ist beim Amtsgericht

Witten einzutragen.

2) Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und

außergerichtlich nachaußengemäß §26 BGB.

3) Der geschäftsführende Vorstand regelt im Rahmenseiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und

Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

4) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Leitung und Verwaltung des Vereins nach

innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder

Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5) Der geschäftsführende Vorstand kann haupt- und nebenamtliches Personaleinstellen.

6) Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche

Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Satzungsänderungen

aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle

Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung umfassend Kenntnis zugeben

und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung

einzuberufen.

7) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden vom 1.Vorsitzenden oder einem von ihm

beauftragten Stellvertreter einberufen und geleitet.

8) Der Hauptvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu

informieren.

21. Hauptvorstand

1) Der Hauptvorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern

c) dem Schriftwart

d) dem Hauptjugendwart

e) dem Sportwart

f) dem Sozialwart

g) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit

2) Der 1.Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus dem geschäftsführenden Vorstand berufen die

Sitzungen des Hauptvorstandes ein. Der Hauptvorstand tritt zusammen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.

3) Er ist beschlussfähig unabhängig davon, wie viele seiner Mitglieder zu der Sitzung erschienen

sind. Von den Sitzungen des Hauptvorstandes fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das an

alle Mitglieder des Hauptvorstandes verschickt wird. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt

besteht die Möglichkeit, gegen Beschlüsse schriftlich beim 1. Vorsitzenden Einspruch zu

erheben. Bei der folgenden Sitzung des Hauptvorstandes wird über den betreffenden Punkt in

diesem Fallerneut abgestimmt.

4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Hauptvorstand berechtigt, ein neues

Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5) Zu den Aufgaben des Hauptvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse

der Mitgliederversammlung.

6) Der Hauptvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren

Mitglieder er beruft.

7) Die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

22. Ehrenrat

1) Der Ehrenrat setzt sich aus den von den Abteilungen in deren Abteilungsversammlungen zu

wählenden Mitgliedern zusammen. Jede Abteilung wählt ein Mitglied.

2) Der Ehrenrat mussauseiner ungeraden Zahl bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird

in der Mitgliederversammlung des Hauptvereins noch ein Mitglied hinzu gewählt. Die

Ehrenratsmitglieder sollen nicht dem Hauptvorstand angehören.

3) Siewählen selbst ihren Ehrenratsvorsitzenden.

4) Zu den Obliegenheiten des Ehrenrates gehören die Schlichtung von Unstimmigkeiten und

Durchführung von Ehrenverfahren.

23. Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben

der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im

Verein verarbeitet.

2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,

personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung

gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst

zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personenaus

dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

24. Vereinsordnungen

1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.

2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das

Vereinsregister eingetragen.

25. Inkrafttreten

1) Diese Satzung wurde am 02.Juli2021 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt

mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

26. Salvatorische Klausel

1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam

Sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In

einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr im Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das

gesetzlich zulässige Maß.

2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der

nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Die vorliegende Satzung wurde durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 02.07.2021 geändert.

Witten den 10.07.2021

1. Vorsitzender Jörn Stratmann

1. stellvertretener Vorsitzender Sebastian Böhm

2. stellvertretene Vorsitzende Antje Simone Strate

Geschäftsführer Julian Dickow

Kassenwartin Jessica Kowalewski